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Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Bürgerinitiative Rund um St. Josef e. V“.
2. Der Sitz des Vereins ist Corneliusstraße 43 in 47798 Krefeld.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Wohlfahrtszwecke ohne konfessionelle und parteipolitische Bindungen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keine Anteile des Vereinsvermögens.

2. Aufgaben des Vereins sind die kontinuierliche Entwicklung der Kinder-, Jugend-, Senioren- und Bildungsarbeit der Bürgerinitiative sowie die Einrichtung und der Betrieb einer soziokulturellen Begegnungsstätte.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied des Vereins werden.

2. Der Eintritt in den Verein ist jederzeit möglich. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag zu stellen, über dessen Annahme der Vorstand entscheidet. Die Mitgliedschaft ist erworben, wenn der Vorstand dem Antragsteller die Aufnahme schriftlich bestätigt hat. Lehnt der Vorstand eine Aufnahme ab, kann der Betroffene innerhalb von drei Wochen beim Vorstand Widerspruch einlegen, über den bei Misserfolg die Mitgliederversammlung entscheidet.

3. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod,
b) Austritt,
c) Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen sowie deren Auflösung,
d) Ausschluss,
e) Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr.

4. Der Austritt ist zum Quartalsende durch schriftliche Kündigung mindestens eine Woche vor Quartalsende möglich.

5. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dem von einem Ausschluss betroffenen Mitglied ist zuvor die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Beschluss kann innerhalb von drei Wochen beim Vorstand Widerspruch eingelegt werden, über den bei Misserfolg die Mitgliederversammlung entscheidet.

6. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird vom Vorstand festgelegt und muss durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.

§ 4 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Bürgerinitiativ-Versammlung,
d) die pädagogischen Ausschüsse.

§ 5 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt über alle ihr vorliegenden Anträge und hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Jahresberichte und Jahresrechnungen entgegenzunehmen und zu beraten,
b) über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen,
c) Vorstand und Rechnungsprüfer zu wählen,
d) über die Satzung, deren Änderungen sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen.

2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen zum Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

3. Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied gestellt werden und sind von der Mitgliederversammlung zu behandeln.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss ferner vom Vorstand einberufen werden, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn mindestens 10 Mitglieder unter Angabe des Grundes eine Einberufung verlangen.

5. Angestellte des Vereins haben kein Stimmrecht und können in kein Amt gemäß dieser Satzung gewählt werden.

6. Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat nur eine Stimme.

7. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

8. Die Auflösung des Vereins ist nur mit einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten möglich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der schriftlichen Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

§ 6 Der Vorstand

1. Der Vorstand leitet und vertritt den Verein nach Maßgabe der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und übernimmt die organisatorische Arbeit. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen. Seine Aufgaben sind insbesondere
a) die Aufstellung eines Haushaltsplanes für das jeweils kommende Jahr sowie die Abfassung der Jahresberichte und des Rechnungsabschlusses,
b) die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens,
c) die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen.

2. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl und Ergänzungswahl sind zulässig. Der Vorstand bleibt bis zum Amtsantritt eines neuen Vorstands im Amt.

3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter, die als Vorstand im Sinne des § 26 BGB gelten. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein, leitet diese und repräsentiert den Verein nach innen und außen.

4. Der Vorstand tritt mindestens einmal monatlich zusammen.

5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind oder schriftlich bzw. fernmündlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, sich selbst zu ergänzen. Auf diese Weise kooptierte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversamlung im Amt.

7. Der Vorstand kann die Führung der laufenden Geschäfte einem Geschäftsführer übertragen, der insoweit auch den Verein vertreten kann. Seine Vollmachten sind durch eine Dienstanweisung festzulegen.

§ 7 Beurkundung von Beschlüssen

Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist eine vom jeweiligen Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.

§ 8 Die Bürgerinitiativ-Versammlung

Die Bürgerinitiativ-Versammlung tagt 14-tägig. Ihre Aufgaben liegen in der Verwirklichung der im § 2.2 genannten Vereinsziele, insbesondere dort, wo diese nicht vorrangiges Ziel der einzelnen Arbeitsbereiche sind. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.

§ 9 Die pädagogischen Ausschüsse

1. Die pädagogischen Ausschüsse bestimmen die konkreten Inhalte und überwachen die Durchführung der pädagogischen Arbeit in den einzelnen Arbeitsbereichen.

2. Jedes Ausschussmitglied kann in den Ausschüssen stimmberechtigt mitarbeiten. Anzahl und Zusammensetzung der Mitglieder sind in der jeweiligen Geschäftsordnung festgelegt.

3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder gefasst.

§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung

Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zwecks erhalten die Mitglieder keine Anteile des Vereinsvermögens. Es fällt dann an den Paritätischen Wohlfahrtsverband, Kreisgruppe Krefeld, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.


Einen Antrag auf Mitgliedschaft in unseren Verein, erhalten Sie in unserem Büro oder als PDF-Datei zum Download, dies gilt auch für eine Fördermitgliedschaft.